Grunderwerbsteuer Rheinland-Pfalz

Ein Mann und eine Frau sitzen nebeneinander auf einem beigen Sofa in einem hellen Wohnzimmer. Beide halten jeweils ein Blatt Papier in den Händen und blicken darauf; der Mann schaut nach unten, die Frau sieht ihn an und spricht. Auf dem Holztisch vor ihnen liegen mehrere bedruckte DIN-A4-Blätter, ein schwarzer Taschenrechner und ein Stift. Die Frau trägt einen beigefarbenen, gerippten Pullover, der Mann ein weißes T-Shirt unter einem offenen Jeanshemd. Im Hintergrund sind ein Fenster mit weißen Vorhängen, eine Topfpflanze und eine Tischlampe zu sehen.

Beim Kauf einer Immobilie oder einem Grundstück in Rheinland-Pfalz fällt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises an. Der Steuersatz gilt im gesamten Bundesland, unabhängig davon, ob Sie eine Immobilie in einer Großstadt wie Mainz oder in einer kleinen Gemeinde erwerben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grunderwerbsteuer in RLP: Der Steuersatz liegt seit 2012 bei 5 % des Kaufpreises und gilt einheitlich im gesamten Bundesland.
  • Zahlungspflicht: In der Regel ist der Käufer zur Zahlung verpflichtet; die Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Grundbucheintragung.
  • Ausnahmen: Keine Grunderwerbsteuer fällt an bei Erbschaften, Schenkungen innerhalb der Familie, Grundstückswerten unter 2.500 Euro oder bestimmten Unternehmensübertragungen (Share Deals).
  • Festsetzung & Frist: Nach notarieller Beurkundung erstellt das Finanzamt den Bescheid, der innerhalb eines Monats bezahlt werden muss. Ansonsten drohen Säumniszuschläge und Zwangsmaßnahmen.
  • Entwicklung: Seit der einzigen Erhöhung 2012 bleibt der Steuersatz stabil; Rheinland-Pfalz liegt im bundesweiten Vergleich im Mittelfeld.

Was ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer ist eine gesetzlich festgelegte Abgabe, die beim Kauf von Grundstücken oder Immobilien anfällt. Sie gehört zu den wichtigsten Nebenkosten beim Eigentumserwerb und wird zusätzlich zu den Notar- und Grundbuchkosten erhoben. Sobald ein Kaufvertrag notariell beurkundet ist, wird die Steuer fällig.  

Für eine schnelle Berechnung der Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz steht Ihnen unser praktischer Online-Rechner zur Verfügung.

Grunderwerbsteuer-Rechner

Grunderwerbsteuer-Rechner

Berechnen Sie die Grunderwerbsteuer für Ihren Haus- oder Immobilienkauf. Geben Sie den Kaufpreis und den zugrundeliegenden Steuersatz aus Ihrem Bundesland ein. In Rheinland-Pfalz beträgt der Steuersatz derzeit 5 %.

Hinweis: Die Steuersätze variieren je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%
Wichtige Hinweise:
• Bei einem Kaufpreis unter 2.500 € fällt keine Grunderwerbsteuer an.
• Die Steuersätze variieren von Bundesland zu Bundesland und können sich ändern.

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die Angaben ohne Gewähr erfolgen. Unser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern festgelegt. Diese Kompetenz erhielten sie im Zuge der Föderalismusreform 2006 durch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes. Im Vergleich zu anderen Bundesländern liegt Rheinland-Pfalz mit 5 % im mittleren Bereich. Bayern erhebt mit 3,5 % den niedrigsten Satz, Länder wie Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das Saarland liegen mit 6,5 % am oberen Ende der Skala. 

SteuersatzBundesländer
3,5 %Bayern
5,0 %Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen
5,5 %Hamburg, Sachsen, Bremen
6,0 %Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
6,5 %Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein

Wer muss die Grunderwerbsteuer bezahlen?

Der Käufer einer Immobilie oder eines Grundstücks ist normalerweise zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Nachdem der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, übermittelt der Notar die relevanten Informationen an das zuständige Finanzamt. Daraufhin erhält der Käufer einen Steuerbescheid, in dem die genaue Höhe der Grunderwerbsteuer festgelegt ist. Die Eintragung des Käufers ins Grundbuch erfolgt erst, nachdem das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat – diese wird nur erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt wurde. 

Wer ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

Nicht bei jedem Immobilienkauf wird automatisch Grunderwerbsteuer fällig. Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Wert des Grundstücks unterhalb der Grenze von 2.500 Euro liegt. In solchen Fällen entfällt die Steuerpflicht vollständig.

Bestimmte Übertragungen innerhalb der Familie, beispielsweise zwischen Ehegatten oder in gerader Linie (z. B. Eltern und Kinder), sind gemäß § 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Auch Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, da sie anderen Steuerarten unterfallen.

Weiterhin gibt es steuerliche Ausnahmen im Unternehmensbereich. Wird eine Immobilie nicht direkt verkauft, sondern im Rahmen eines sogenannten Share Deals übertragen, kann die Grunderwerbsteuer ebenfalls entfallen. Ein Share Deal ist eine spezielle Form des Immobilienerwerbs, bei dem nicht die Immobilie selbst direkt verkauft wird, sondern Anteile (Shares) an einer Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist. Seit dem 1. Juli 2021 gilt: Damit ein Share Deal nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Erwerber übergehen.

Insbesondere die Regelungen zu Share Deals stehen derzeit auf politischer Ebene in der Diskussion. Es bleibt abzuwarten, ob diese Form der Steuerbefreiung in Zukunft in ihrer aktuellen Form bestehen bleibt.

Wann wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt?

Die Grunderwerbsteuer wird nicht unmittelbar beim Immobilienkauf fällig, sondern erst nach Ausstellung eines Steuerbescheids durch das zuständige Finanzamt. Sobald der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, leitet der Notar die relevanten Daten an das sogenannte Liegenschaftsfinanzamt weiter. Das ist das Finanzamt, das für den Ort der Immobilie zuständig ist.  

Auf Basis des im Vertrag festgehaltenen Kaufpreises berechnet das Finanzamt die Höhe der Grunderwerbsteuer und erstellt den entsprechenden Bescheid. In der Regel erhalten Käufer diesen etwa sechs bis acht Wochen nach der Beurkundung. Ab dem Tag der Zustellung haben Sie dann einen Monat Zeit, die Steuer fristgerecht zu überweisen.

Die Zahlungsfrist ist verbindlich. Wenn Sie sie versäumen, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen. Bereits ein einziger verspäteter Monat kann Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Steuerbetrags verursachen. Zögern Sie die Zahlung weiterhin hinaus, drohen weitere Maßnahmen, zum Beispiel eine Kontopfändung oder im schlimmsten Fall eine Zwangsversteigerung der Immobilie.

Entwicklung der Grunderwerbsteuer in RLP

Die Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz hat sich im Laufe der Jahre mehrfach verändert, blieb dabei aber über weite Strecken stabil.

In den Jahren 1995 und 1996 lag der Steuersatz zunächst bei 2 %.

Ab 1997 wurde er auf 3,5 % angehoben und über viele Jahre hinweg nicht verändert.

Seit 2006 liegt die Verantwortung für die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei den Bundesländern. Rheinland-Pfalz machte von diesem Recht 2012 Gebrauch und führte die bisher einzige Erhöhung auf 5 % durch. Die Anpassung gilt bis heute (2025).